Allgemeine Einkaufsbedingungen und Anliefervorschriften

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen.

(3) Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Verkäufers werden nur dann insoweit Vertragsgegenstand, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfor­dernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kennt­nis der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang zu diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Telefonische Bestellungen sind nicht ausreichend. Auf offensichtliche Irrtürmer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen, hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Annahme und Übersendung der Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Zustimmung durch uns. Jegliche bestätigte und/ oder gelieferte Bestellung des Lieferanten ist als vollständige Zustimmung zu diesen AEB zu verstehen.

(3) Angebote sind grundsätzlich schriftlich oder in Textform abzugeben und verstehen sich ohne Vergütungsverpflichtung.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und wird vom Tag der Bestellung an berechnet. Diese ist durch den Verkäufer schriftlich zu bestätigen (s. § 2 Abs. 2). Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann. Ansonsten gilt dieser Umstand als nicht erbrachte Leistung, welche mit Konsequenzen geahndet werden kann (s. § 3 Abs. 2-3). Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Lieferadresse.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt. ELA nimmt hierzu Liefererinnerungen vor. Der Lieferant verpflichtet sich unverzüglich nach Erhalt einer solchen Erinnerung zur Stellungnahme und Lieferung der Ware wie bestätigt. Wir behalten uns die Berechnung von zusätzlichen Mahnkosten i.H.V. 25€ pro Bestellung vor.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises der Bestellung pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der gesamten Bestellung der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer entstanden ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(3) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(4) Es gelten die Anliefer- und Verpackungsvorschriften in der aktuell gültigen Fassung, die hiermit Vertragsbestandteil werden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, produktspezifische Zuschläge) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung sind wir zum Skontoabzug von 3% auf den Nettobetrag der Bestellung berechtigt. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

(7) Preiserhöhungen des Verkäufers sind mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten anzukündigen, ansonsten werden etwaige Ankündigungen für nichtig erklärt.

§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbprodukte) sowie für Werkzeug, Vorlagen, und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung, Leistungserfüllung und Rechnungsstellung

(1) Die tatsächlich erbrachten Leistungen sind mittels Leistungsnachweis zu belegen. Diese Nachweise sind von dem von ELA hierfür autorisierten Personal schriftlich zu bestätigen und der Rechnung beizulegen.

(2) Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer in elektronischer Form mit allen zugehörigen Daten und in ordnungsgemäßer Form gemäß den gesetzlichen Anforderungen an die in der Bestellung genannte E-Mail-Adresse zu senden. ELA behält sich vor, Rechnungen, die ohne Bestellnummer oder entsprechenden Leistungsnachweis eingehen, zurückzuweisen.

(3) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die in der Spezifikation lt. Bestellung oder sonstigen Vereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften und Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffungsmerkmale zwingend erfüllen. Soweit der Lieferant von uns für die Bestellung Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, sind diese für Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Ware maßgebend.

(5) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB unter Vertrag einbezogen wurden. Es macht keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

(6) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(7) Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung entsprechend der Art der Tätigkeit geschulte und unterwiesene Mitarbeiter einzusetzen. Auf Verlangen von ELA hat der Verkäufer die Nachweise der durchgeführten Mitarbeiterschulungen und -unterweisungen vorzulegen.

(8) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.

(9) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(10) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(11) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
 

§ 8 Rücktritts- und Kündigungsrechte

(1) Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt bzw. einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung der Leistungserfüllung uns gegenüber auszufallen droht.

(2) Darüber hinaus sind wir ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Rücktritt berechtigt, wenn

  • beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
  • der Lieferant seine Zahlungen einstellt
  • sich der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO erfüllt oder sich die Überschuldung abzeichnet,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.

Dies gilt für Dauerschuldverhältnisse entsprechend.

(3) Der Lieferant hat uns aus den vertraglich oder gesetzlich geltend gemachten Rücktrittsrechten entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Entstehung der Rücktrittsrechte nicht zu vertreten ist.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen- /Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 11 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3- jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Haren (Ems) Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt

§ 13 Umweltmanagement und Nachhaltigkeit

Der Verkäufer/ Lieferant ist sich seiner sozialen, ökonomischen und ökologischen Verantwortung bewusst und verpflichtet sich bei Ausführung eines Auftrages dazu, sich bezüglich der energetischen Auslegung als Mindestanforderung an den Stand der Technik und die geltenden rechtlichen Vorgaben zu halten.

 

§ 14 Verhaltenskodex

Es gilt der von uns aufgestellte Verhaltenskodex für Geschäftspartner für beide Vertragsparteien. Die dort aufgeführten Verhaltensrichtlinien werden beidseitig anerkannt und sind unserer Webseite zu entnehmen. 

 

§ 15 Fremdfirmenordnung

Für die Erbringung von Dienstleistungen gilt die von uns aufgestellte Fremdfirmenordnung in der aktuellen Fassung. Die dort aufgeführten Vorschriften werden vom Verkäufer anerkannt und sind unserer Webseite zu entnehmen. 
 

Anliefervorschriften

Vorwort

Nachfolgende Anliefervorschriften geben die Anforderungen, die ELA ihren Lieferanten an die Art und Weise der Materialanlieferung, Kennzeichnung, Verpackung und Transportmöglichkeiten stellt, an. Sie gelten ebenso für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern/ Lieferanten und sind unabhängig von den vereinbarten Lieferkonditionen verbindlicher Bestandteil jeder Bestellung oder jedes Lieferabrufes.

Sie als Lieferant unterstützen uns mit der Einhaltung dieser Vorschrift nicht nur im Umweltschutz, sondern auch bei der Gewährleistung reibungsloser Abläufe.

(§ 1) Verpackung

Für alle Versandarten ist eine ausreichende, der Ware angemessene, sowie beförderungssichere Verpackung zu wählen. Transportschäden, die wegen unzureichender Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Lieferant für die Wahl und Auslegung der Verpackung zuständig und trägt alle anfallenden Kosten hierfür.

Die Ware muss in einem sauberen Zustand angeliefert werden und zum Anlieferzeitpunkt die volle Lebensdauer besitzen. Verschmutzungen (Fett, Öl, Staub, Späne, sonstige Verunreinigen), die vor einer Weiterverarbeitung zu einer Nacharbeit oder Reinigung führen, werden zu Lasten des Lieferanten beseitigt und nicht akzeptiert. ELA behält sich darüber hinaus das Recht vor, beschädigte, verschmutzte oder nicht anforderungsgerechte Ware zu Lasten des Lieferanten zurückzusenden.

Die Ware ist- unabhängig von der Art der Verpackung – stets etikettiert/ beschriftet und somit eindeutig gekennzeichnet anzuliefern. Der Inhalt der Einzelverpackung muss der Beschriftung entsprechen.

(§ 2) Kennzeichnung und Begleitpapiere

Alle gesetzlichen Kennzeichnungen sind zwingend einzuhalten, beispielsweise die Kennzeichnung gemäß ADR und der Gefahrstoffverordnung.

Darüber hinaus muss jedes Packstück so gekennzeichnet sein, dass eine eindeutige Identifikation der darin befindlichen Ware jederzeit problemlos möglich ist. Diese umfasst wenigstens die Bestellnummer sowie die ELA-Artikelnummer des Artikels. Besteht eine Sendung aus mehreren Paketen oder Paletten, so muss dies klar erkenntlich gemacht werden.

Weiter sind dem Spediteur, Frachtführer bzw. Logistikdienstleister ordnungsgemäße Begleitpapiere zu übergeben. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer, die Lieferantennummer, unsere Artikelnummer, Brutto- und Nettogewichte, Anzahl der Packstücke, die Art der Verpackung (Einweg-/ Mehrweg), das Versanddatum bzw. Bereitstellungsdatum und der Bestimmungsort anzugeben.

Der Lieferung ist außerdem zwingend ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Bestellnummer, Lagerortcode, Standort) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist dieser unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(§ 3) Versand und Transport

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Andere Lieferbedingungen sind nur dann gültig, wenn explizit in der Bestellung aufgeführt. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Hauptsitz in Haren an die Zeppelinstraße 19-21 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Da die Firma ELA Container GmbH über unterschiedliche Standorte verfügt, für welche Bestellungen zentral verschickt werden, ist der korrekte Erfüllungsort vom Lieferanten für jede Bestellung gesondert zu prüfen.

Zusätzliche Kosten, welche durch Mehr- oder Minderlieferung sowie Falschlieferungen entstehen, werden vom Lieferanten getragen. Überlieferungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert, sofern nicht vorab schriftlich vereinbart.

Es steht dem Lieferanten frei, die Sendungen auf eigene Kosten zu versichern. ELA in Rechnung gestellte Versicherungskosten werden nicht anerkannt, sofern dies nicht explizit vorab vereinbart wurde.

Es gelten die bekannten Warenannahmezeiten:

Mo-Do:07:00 Uhr – 15:15 Uhr
Fr.:07:00 Uhr – 12:30 Uhr

An gesetzlichen Feiertagen findet keine Warenannahme statt. Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten führen, wie das Fehlen von Frachtpapieren, zu einer Ablehnung der Warensendung. Mehrere Lieferungen pro Versandtag sind zu einer Sendung zusammenzufassen.

(§ 4) Anlieferung und Warenannahme

Zur zeitnahen Entladung der LKW ist jede Anlieferung vom Lieferanten ab 5 Paletten mindestens einen Tag, ab 10 Paletten mindestens 3 Tage vor Ablieferung per E-Mail zu avisieren. Nicht avisierte Anlieferungen können zur Annahmeverweigerung führen.

Der Lieferant ist verpflichtet, sich den Empfang jeder Warensendung durch einen Mitarbeiter der ELA Container GmbH schriftlich bestätigen zu lassen.

Bei Verlust von Waren haftet der Lieferant.

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